7.2. Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 7.3. Ausgangsgemäss sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'792.20 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Zugänglichmachens harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freigesprochen.