6.3. Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, mit Fr. 4'649.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. §9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 10 -