5. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Zugänglichmachens harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum beantragten Landesverweis nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sowie zum ebenfalls beantragten lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB.