Insbesondere lassen sich damit keine Rückschlüsse auf den Vorsatz des Beschuldigten ziehen. So wird von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB strafrechtlich nur erfasst, wer die entsprechende Tathandlung (vorliegend die elektronische Weiterleitung an eine Drittperson) in Kenntnis um den Inhalt des Tatobjekts (vorliegend die Videodatei) begeht (vgl. auch E. 2.1 f. hiervor). Dieser Nachweis kann im konkreten Fall – wie gezeigt – nicht erbracht werden, womit der Vorsatz des Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann und der subjektive Tatbestand damit ebenfalls zu verneinen ist.