4.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beurteilung – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Berufung fälschlicherweise geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 3) – nicht ins Gewicht fällt, auf welche Art und Weise bzw. über welchen Kanal das fragliche Video C._____ zugänglich gemacht wurde. -9-