4.3. Insgesamt beruht der angeklagte Vorwurf des Zugänglichmachens der Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt durch das Zusenden an C._____ einzig auf nicht näher überprüften Angaben des Reports NCMEC – mithin einer privaten, ausländischen Organisation. Die entsprechende Datei wurde auf keinem der dem Beschuldigten zugeordneten elektronischen Datenträger gefunden, ebenso wenig befanden sich andere kinderpornographische Dateien auf den durchsuchten Datenträgern. In Bezug auf den im Report NCMEC erwähnten Empfänger, C._____, liegen ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse vor.