4.2.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 wurden weder auf den sichergestellten zwei Mobiltelefonen noch auf den fünf EDV-Gerätschaften des Beschuldigten kinderpornografisches Material gefunden (act. 86). Insbesondere auch das ihm vorgehaltene Video, das er versendet haben soll, fand sich auf keinem der durchsuchten Geräte.