Im Übrigen sei ihm auch nicht bekannt, aus welchem Grund seine E-Mail-Adresse hätte wiederhergestellt werden müssen (act. 143 f.). Abklärungen seitens der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörde zu dieser E-Mail-Adresse wurden nicht vorgenommen. Demgegenüber hielt der Beschuldigte mit Blick auf die E- Mail-Adresse "aaa@aaa.com" an der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass diese früher seine sri-lankische E-Mail-Adresse dargestellt habe und durch ihn errichtet worden sei (act. 106 Ziff. 41 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5, 9). -8-