Ebenfalls von Anfang an bestritt er aber auch, dieses Video – ausser mit seinem Verteidiger auf dem Polizeiposten – angesehen und weitergeleitet zu haben. Vielmehr führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er die fragliche Videodatei nicht habe öffnen können, da hierfür die (erneute) Eingabe seiner E-Mail-Adresse respektive seines Benutzernamens sowie seines Passwortes notwendig gewesen wäre (act. 107 Ziff. 48, act. 143; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Aus diesem Grund habe er zwar den Abspielknopf in der Mitte des Videos angeklickt, anschliessend aber aufgrund der erneuten Aufforderung zur Anmeldung den Vorgang abgebrochen (act.