StGB setzt damit Tathandlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung ausgehen kann ("herstellt, einführt"), oder die auf eine Verbreitung harter Pornografie ausgerichtet sind ("lagert, in Verkehr bringt, anpreist, usw."). "Zugänglichmachen" bedeutet dabei das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52i zu Art. 197 StGB). "Überlassen" ist die Einräumung zumindest faktischer Herrschaftsmacht über die -6-