1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Zugänglichmachens von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt die Aufhebung des Freispruchs unter entsprechender Sanktions- und Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 4 (Genugtuung) vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).