6. Es sei in Aufhebung von Ziff. 3 der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobals es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte am 26. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren bereits gestellten Anträgen fest.