3. Es sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. 4. Es sei dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Es seien in Aufhebung von Ziff. 2.2 und 2.3 die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.