3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungserklärung vom 17. August 2023: "1. Es sei der Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2023 des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000.00 zu bestrafen.