3. Es sei Herrn A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die durch die Haussuchung und die Durchsuchung seines Computers und seines Handys erlittene Unbill, welche ein einschneidender Eingriff in die Privatsphäre bedeutet, eine Entschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg fällte gleichentags das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1 Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 2.2 Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 2.3 Die Anklagegebühr trägt der Staat.