4. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Die Verfahrenskosten inkl. der bis anhin entstandenen Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 400.00 (Ziff. II) sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.