1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 5 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB zu verurteilen zu einer: - bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren