Der Beschuldigte wusste um den Inhalt der Videoaufnahme. Konkret war ihm klar, dass an einem minderjährigen Knaben eine Sexualpraktik ausgeübt wurde. Folglich verschaffte er der Facebook-Nutzerin C._____ durch die Zusendung der betreffenden Videoaufnahme bewusst und gewollt direkten Zugang zum umschriebenen Inhalt. II. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Es sind bis anhin Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 400.00 entstanden. III. Anträge