Gegenstand Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 13. Oktober 2022 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat eine pornografische Bildaufnahme, die eine tatsächliche sexuelle Handlung mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat, zugänglich gemacht.