Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.197 (ST.2022.160; STA.2022.546) Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Sri Lanka, [...] amtlich verteidigt durch Advokat Markus Trottmann, [...] Gegenstand Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 13. Oktober 2022 fol- gende Anklage gegen den Beschuldigten: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat eine pornografische Bildaufnahme, die eine tatsächliche sexuelle Handlung mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat, zugänglich gemacht. Tatort: T._____ Tatzeitpunkt: Freitag, 6. November 2020, 16.15 Uhr Der Beschuldigte sendete zur vorgenannten Zeit während seines Aufenthalts in T._____ eine Videoaufnahme via Facebook an die Empfängerin C._____, geb. tt.mm.jjjj, weiter. Hierzu verwendete der Beschuldigte seinen Facebook-Account, welcher mit seiner E- Mailadresse aaa@aaa.com verknüpft ist. Auf der betreffenden Videoaufnahme ist ersichtlich, wie eine erwachsene Frau den Penis eines minderjährigen Knaben in den Mund nimmt und Oralverkehr verübt. Der Beschuldigte wusste um den Inhalt der Videoaufnahme. Konkret war ihm klar, dass an einem minderjährigen Knaben eine Sexualpraktik ausgeübt wurde. Folglich verschaffte er der Facebook-Nutzerin C._____ durch die Zusendung der betreffenden Videoaufnahme bewusst und gewollt direkten Zugang zum umschriebenen Inhalt. II. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Es sind bis anhin Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 400.00 entstanden. III. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 5 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB zu verurteilen zu einer: - bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren - Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. -3- 4. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Die Verfahrenskosten inkl. der bis anhin entstandenen Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 400.00 (Ziff. II) sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet." 2. 2.1. Am 29. März 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg mit Befragung des Beschuldigten statt. Der Be- schuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Es sei Herrn A._____ kostenlos freizusprechen. 2. Es seien die Kosten für die amtliche Verteidigung definitiv auf den Staat zu nehmen. 3. Es sei Herrn A._____ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die durch die Haussu- chung und die Durchsuchung seines Computers und seines Handys erlittene Unbill, welche ein einschneidender Eingriff in die Privatsphäre bedeutet, eine Entschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg fällte gleichentags das fol- gende Urteil: "1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1 Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 2.2 Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 2.3 Die Anklagegebühr trägt der Staat. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten lic. iur. Markus Trottmann die richterlich auf CHF 6'792.20 (inkl. MWSt von CHF 485.64) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 4. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung von CHF 500.00 wird abgewiesen." -4- 2.3. Gegen dieses ihr am 5. April 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil inkl. Kurz- begründung meldete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 4. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungserklä- rung vom 17. August 2023: "1. Es sei der Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2023 des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000.00 zu bestrafen. 3. Es sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jah- ren aus der Schweiz zu verweisen. 4. Es sei dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen re- gelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 5. Es seien in Aufhebung von Ziff. 2.2 und 2.3 die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Es sei in Aufhebung von Ziff. 3 der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobals es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte am 26. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschuldigte die Beru- fungsantwort ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Berufung kostenpflichtig zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. -5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 4. Am 23. Januar 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. November 2020 eine Video- aufnahme via Facebook an eine Drittperson versendet zu haben. Dabei zeige die Videoaufnahme eine erwachsene Frau, die den Penis eines min- derjährigen Knaben in den Mund nehmen und Oralverkehr verüben würde. Der Beschuldigte habe um den Inhalt dieses Videos gewusst und dieses wissentlich und willentlich einer Drittperson zugänglich gemacht, weshalb er sich der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht habe. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Zugänglichma- chens von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt die Aufhebung des Frei- spruchs unter entsprechender Sanktions- und Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 4 (Genugtuung) vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer harte Pornografie herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Art. 197 Abs. 4 StGB setzt damit Tat- handlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung aus- gehen kann ("herstellt, einführt"), oder die auf eine Verbreitung harter Por- nografie ausgerichtet sind ("lagert, in Verkehr bringt, anpreist, usw."). "Zu- gänglichmachen" bedeutet dabei das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52i zu Art. 197 StGB). "Überlas- sen" ist die Einräumung zumindest faktischer Herrschaftsmacht über die -6- pornografischen Inhalte (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52h zu Art. 197 StGB). Als Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbe- sondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" be- trifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Per- sonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). 2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 StGB Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz hat sich auf das Tatbestandselement eines pornografischen Inhalts zu beziehen. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Bundeskriminalpolizei der Schweiz – gestützt auf den CyberTipline Report des National Center for Missing & Exploited Children vom 3. Juli 2021 (nachfolgend: Report NCMEC) – eine Hinweismeldung zum Nutzer des Fa- cebook-Accounts mit dem User Name "[...]" erhalten hat. Gemäss dem Re- port NCMEC wird dieser User des Besitzes, der Herstellung und Verbrei- tung von Kinderpornografie verdächtigt, indem er am 6. November 2020, 16:15:03 UTC, von T._____ aus eine Videodatei mit kinderpornografi- schem Inhalt über Facebook an eine Drittperson, C._____, gesendet hatte (act. 91 ff.). Zum Zeitpunkt des Uploads dieses Videos (d.h. am 6. Novem- ber 2020) hielt sich der Beschuldigte in T._____ auf (act. 13 f., 86, 143). Das Hochladen der fraglichen Datei erfolgte mit der IP-Adresse [...], welche dem Fernmeldedienstanbieter X._____ Ltd. zugeordnet werden konnte (act. 93, S. 4 Geo-Lookup [Uploaded files]). Daneben führt der Report NCMEC mit den IP-Adressen [...] und [...] zwei weitere IP-Adressen auf, welche dem Mobilfunkanbieter "G._____" zugewiesen werden konnten (act. 93, S. 4 Geo-Lookup [Suspect]). 3.2. Im Weiteren ist ebenfalls erstellt, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "[...]" mit der Mobiltelefonnummer "+41[...]", mit dem Namen "H._____" sowie mit der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" verknüpft ist (act. 92, S. 1 Suspect). Die Bundeskriminalpolizei (Abteilung IT-Forensik) hat eine Auswertung der Nummer "+41[...]" vorgenommen, anhand welcher I._____ – die Ehefrau des Beschuldigten – als Anschlussinhaberin festge- stellt werden konnte (act. 89 f.). Schliesslich ergab eine Anfrage bei Google im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung betreffend die E-Mail-Adresse "aaa@aaa.com" weitere Verknüpfungen, nämlich mit der Telefonnummer "+94[...]" sowie mit der E-Mail- Adresse "bbb@bbb.com" (act. 90, 98). -7- 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. November 2020 ein Video, auf welchem zu sehen ist, wie eine erwachsene Frau den Penis eines minder- jährigen Knaben in den Mund nimmt und Oralverkehr verübt, an C._____ versendet zu haben. Der Beschuldigte anerkannte von Anfang an, das frag- liche Video in Form eines Standbildes auf seinem Facebook- Account gesehen zu haben (act. 106 f., 143; Protokoll der Berufungsver- handlung S. 8). Ebenfalls von Anfang an bestritt er aber auch, dieses Video – ausser mit seinem Verteidiger auf dem Polizeiposten – angesehen und weitergeleitet zu haben. Vielmehr führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er die fragliche Videodatei nicht habe öffnen können, da hierfür die (erneute) Eingabe seiner E-Mail-Adresse respektive seines Benutzerna- mens sowie seines Passwortes notwendig gewesen wäre (act. 107 Ziff. 48, act. 143; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Aus diesem Grund habe er zwar den Abspielknopf in der Mitte des Videos angeklickt, an- schliessend aber aufgrund der erneuten Aufforderung zur Anmeldung den Vorgang abgebrochen (act. 144 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Den Empfänger des Videos, C._____, kenne er nicht; diesen habe er auch nicht in seinem Adressbuch gespeichert (act. 107 Ziff. 55, act. 143; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). 4.2. 4.2.1. Dass auf Facebook Videos im Umlauf sind, die – um in betrügerischer Absicht an die persönlichen Daten des Benutzers zu gelangen – vor dem Abspielen erneut nach der E-Mail-Adresse und dem Passwort des jeweiligen Nutzers fragen, ist ohne Weiteres denkbar. Vorliegend fällt zudem auf, dass die E-Mail-Adresse des Beschuldigten ("aaa@aaa.com") mit der Wiederherstellungs-E-Mail-Adresse "bbb@bbb.com" verknüpft ist (act. 90, 98). Sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 als auch während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte mehrmals, die E-Mail-Adresse "bbb@bbb.com" nicht zu kennen und daher auch nicht zu wissen, wem diese E-Mail-Adresse gehöre (act. 107 Ziff. 50, act. 143 f.). Im Übrigen sei ihm auch nicht bekannt, aus welchem Grund seine E-Mail-Adresse hätte wiederhergestellt werden müssen (act. 143 f.). Abklärungen seitens der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörde zu dieser E-Mail-Adresse wurden nicht vorgenommen. Demgegenüber hielt der Beschuldigte mit Blick auf die E- Mail-Adresse "aaa@aaa.com" an der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass diese früher seine sri-lankische E-Mail-Adresse dargestellt habe und durch ihn errichtet worden sei (act. 106 Ziff. 41 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 5, 9). -8- 4.2.2. Gemäss dem Report NCMEC wurde das fragliche Video an C._____ ver- sendet. Seitens der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden wurde nicht abgeklärt, um wen es sich beim Empfänger konkret handelt (in der Anklage wird von einer Frau ausgegangen), ob dieser das Video erhalten hat und ob der Beschuldigte in einem Kontakt zu diesem stand. Dies, obwohl der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. Juli 2022 und während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konstant aussagte, keinen C._____ zu kennen; er könne diesen Namen zwar als sri-lankischen Männernamen qualifizieren, habe ihn aber noch nie gehört. Im Übrigen sei dieser Name auch nicht in seinem Adressbuch zu finden (act. 107 Ziff. 55, act. 144; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Ausweislich der Ak- ten liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschuldigte und C._____ tatsächlich gekannt haben. 4.2.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 wurden weder auf den sichergestellten zwei Mobiltelefonen noch auf den fünf EDV-Gerätschaften des Beschuldigten kinderpornografisches Material gefunden (act. 86). Ins- besondere auch das ihm vorgehaltene Video, das er versendet haben soll, fand sich auf keinem der durchsuchten Geräte. 4.3. Insgesamt beruht der angeklagte Vorwurf des Zugänglichmachens der Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt durch das Zusenden an C._____ einzig auf nicht näher überprüften Angaben des Reports NCMEC – mithin einer privaten, ausländischen Organisation. Die entsprechende Datei wurde auf keinem der dem Beschuldigten zugeordneten elektroni- schen Datenträger gefunden, ebenso wenig befanden sich andere kinder- pornographische Dateien auf den durchsuchten Datenträgern. In Bezug auf den im Report NCMEC erwähnten Empfänger, C._____, liegen ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse vor. Schliesslich bleibt unklar, ob die E-Mail- Adresse des Beschuldigten tatsächlich mithilfe der unbekannten, aber nachweislich verknüpften E-Mail-Adresse "bbb@bbb.com" wiederherge- stellt wurde. Eine mögliche Fremdeinwirkung bleibt deshalb ohne Weiteres denkbar. Unter diesen Umständen bestehen gesamthaft erhebliche Zwei- fel, ob der Beschuldigte das fragliche Video versendet respektive einer Drittperson zugänglich gemacht hat. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt. 4.4. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beurteilung – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Berufung fälschlicherweise geltend gemacht (Berufungsbegrün- dung S. 3) – nicht ins Gewicht fällt, auf welche Art und Weise bzw. über welchen Kanal das fragliche Video C._____ zugänglich gemacht wurde. -9- Insbesondere lassen sich damit keine Rückschlüsse auf den Vorsatz des Beschuldigten ziehen. So wird von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB strafrecht- lich nur erfasst, wer die entsprechende Tathandlung (vorliegend die elekt- ronische Weiterleitung an eine Drittperson) in Kenntnis um den Inhalt des Tatobjekts (vorliegend die Videodatei) begeht (vgl. auch E. 2.1 f. hiervor). Dieser Nachweis kann im konkreten Fall – wie gezeigt – nicht erbracht wer- den, womit der Vorsatz des Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden kann und der subjektive Tatbestand damit ebenfalls zu ver- neinen ist. 5. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Zugänglichmachens harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum beantragten Landesverweis nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sowie zum ebenfalls beantragten lebens- länglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). 6.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterliegt mit ihrer Berufung voll- ständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 18 VKD). 6.3. Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, mit Fr. 4'649.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. §9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 10 - 7.2. Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men. 7.3. Ausgangsgemäss sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'792.20 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Zugänglichmachens harter Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 462.70, gesamthaft Fr. 2'462.70, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'649.75 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'792.20 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 485.64) auszurichten. - 11 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Geschädigten auf Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 wird abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi