4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Dolmetscherkosten) werden im Umfang von Fr. 1'806.60 der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskaasse genommen. 4.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren die gerichtlich auf Fr. 9'417.50 (inkl. MWSt Fr. 673.30) festgesetzte Parteientschädigung im Umfang von 80 % mit Fr. 7'534.00 zu bezahlen. 4.3. (in Rechtskraft erwachsen) Im Übrigen wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten von Fr. 1'883.50 (inkl. MWSt Fr. 134.65) zu ersetzen.