1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'690.00, werden der Privatklägerin auferlegt. - 15 - 3.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.25 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen.