Die Vorinstanz auferlegte der Privatklägerin 80 % der Verfahrenskosten und 80 % der Parteikosten des Beschuldigten. Die Privatklägerin zeigt im Berufungsverfahren nicht auf, inwiefern dies bei einem Freispruch des Beschuldigten nicht korrekt sein soll und das ist auch nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.2 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: