Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nachdem sich hier wie dort die gleichen Fragen stellen, ist es gerechtfertigt, die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.25 (1/2) zu bezahlen. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).