verpflichten, dem Beschuldigten seine Parteikosten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 29. April 2024 eine Kostennote über Fr. 5'284.45 (Fr. 576.50 + Fr. 4'707.95) für das vorliegende Verfahren und das Verfahren SST.2023.195, bei dem der Beschuldigte die Rolle des Privatklägers und die Privatklägerin die Rolle der Beschuldigten einnimmt, eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.