4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario) und sie ist zu - 14 -