4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist, wie aufgezeigt, freizusprechen. Somit ist die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen.