Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung und die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach wegen der Körperverletzung (betreffend das rechte Bein / den rechten Fuss) (Berufungsbegründung S. 22 ff. Ziff. 57-68). Nach dem Dargelegten ist die Täterschaft des Beschuldigten diesbezüglich nicht erstellt, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung führt. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung und für die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen ist.