mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit auch vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).