Der Beschuldigte durfte daher die Versuche der Privatklägerin, ihr Mobiltelefon vom Beschuldigten gewaltsam wiederzubekommen, abwehren. Ein leichter Schlag gegen den Oberkörper ist diesbezüglich als verhältnismässig einzustufen, zumal nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob die angegriffene Person (i.c. Beschuldigter) sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; mit Hinweisen).