E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 129 IV 6 E. 3.3) einzustufen und damit als gerechtfertigt anzusehen. Die vorübergehende Wegnahme des Mobiltelefons zur Täteridentifizierung – wie eine vorläufige Festnahme – hätte die Privatklägerin dulden müssen. Der Beschuldigte durfte daher die Versuche der Privatklägerin, ihr Mobiltelefon vom Beschuldigten gewaltsam wiederzubekommen, abwehren.