Polizeiliche Hilfe konnte er nicht rechtzeitig erlangen. In einem solchen Fall darf eine Privatperson wie der Beschuldigte, den Täter vorläufig festnehmen. Art. 218 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinn von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1). Der Beschuldigte hat mit der Wegnahme des Mobiltelefons der Privatklägerin, um dieses der Polizei zu übergeben, damit die Identität der Privatklägerin festgestellt werden kann (vgl. act. 83 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27), die Privatklägerin zwar nicht vorläufig festgenommen.