Entgegen der Staatsanwaltschaft ist diese Straftat nicht verjährt, denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 143 IV 49 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Handlung des Beschuldigten ist jedoch als rechtmässig einzustufen. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten auf frischer Tat erwischt, wie sie einen Diebstahl – mithin ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – zum Nachteil der Tochter des Beschuldigten beging. Polizeiliche Hilfe konnte er nicht rechtzeitig erlangen.