2.3.4.2. Der Beschuldigte bestreitet zwar, einen Schlag gegen den Oberkörper der Privatklägerin gemacht zu haben. Der Zeuge C._____ sah dies jedoch, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Gerangel zur Sicherung des Mobiltelefons die Privatklägerin gegen den Oberkörper (leicht) schlug und damit eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB beging. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist diese Straftat nicht verjährt, denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 143 IV 49 E. 1.3.2 mit Hinweisen).