Die Privatklägerin wollte das Paket unbemerkt – hinter einem Gebüsch – auspacken, was ein sinnvolles Vorgehen ist. In einem kleinen Dorf wie Q._____ ist es durchaus möglich, dass sich ein Passant daran erinnert, wenn die Privatklägerin mit einem Paket vom Spaziergang mit dem Hund nach Hause geht, oder bei einer Begegnung mit der Privatklägerin bemerkt, dass das Paket nicht an diese adressiert ist. 2.3.4. 2.3.4.1. Nach dem Dargelegten ist der angeklagte Sachverhalt betreffend die einfache Körperverletzung (Verletzung am rechten Bein) und der Tierquälerei nicht erstellt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.