sie die Privatklägerin erlitt (act. 33, 183.7) – häufig durch indirekte Gewalt (Umknicken des Fusses) (https://www.pschyrembel.de/Malleolarfraktur/K0BTA/doc/). Es besteht somit kein Widerspruch zwischen dem Verletzungsbild und der Aussage des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe (vgl. act. 83 Ziff. 5). Entgegen der Privatklägerin (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 11) ist auch erklärbar, weshalb sie nach Behändigung des Pakets damit nicht nach Hause ging. Die Privatklägerin wollte das Paket unbemerkt – hinter einem Gebüsch – auspacken, was ein sinnvolles Vorgehen ist.