2.3.3.3. Mit der Vorinstanz (E. 3.8) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind und jene der Privatklägerin als unglaubhaft einzustufen sind. Daran ändert der Umstand, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Privatklägerin festgestellt werden konnten, nichts. Dies beweist im Umkehrschluss nämlich nicht, dass sie das Paket nicht in den Händen hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab es am Paket verschiedene DNA-Spuren, die nicht interpretiert werden konnten (act.