Schliesslich kommt auch kein anderes Tier für diese Bissverletzung beim Beschuldigten in Frage. Die Privatklägerin gab selbst an, dass nur der Beschuldigte, sie und ihr Hund bei dieser Auseinandersetzung anwesend gewesen seien (act. 133 Ziff. 54). Ferner kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Hund der Privatklägerin nach dem Vorfall gemäss der Zeugin D._____ immer noch "recht" aggressiv war (act. 159 Ziff. 9). Die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach ihr Hund keine Zähne mehr gehabt habe und die Bisswunde daher nicht von diesem stammen könne (act. 249), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren.