Schlüssig erscheint auch, dass der Beschuldigte vom Hund der Privatklägerin gebissen wurde, ohne dass er diesen zuvor getreten hat. Denn zum einen ist die Privatklägerin bzw. ihre Familie mit ihrem Hund ausweislich der Akten nicht zum Tierarzt gegangen (act. 130 Ziff. 36). Zum anderen ist ein Biss beim Beschuldigten fotografisch dokumentiert und es liegt diesbezüglich ein Arztbericht vom 30. August 2019 vor, wonach dieser eine Einbissstelle an der rechten Wade habe (act. 87 f.). Schliesslich kommt auch kein anderes Tier für diese Bissverletzung beim Beschuldigten in Frage.