des Zeugen C._____ dazu, der ein gegenseitiges Gerangel gesehen hat und der weder einen Sturz der Privatklägerin beobachten konnte noch, dass diese auf dem Trottoir gelegen hat, als der Beschuldigte in unauffälliger Weise nach Hause ging. Auch die in den Arztberichten des Spitals Muri vom 30. August 2019 festgehaltene Anamnese, wonach ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege (vgl. act. 33, 183.7), spricht für den vom Beschuldigten geschilderten Geschehensablauf. Schlüssig erscheint auch, dass der Beschuldigte vom Hund der Privatklägerin gebissen wurde, ohne dass er diesen zuvor getreten hat.