Der Beschuldigte schilderte bei seinen drei Einvernahmen – und unmittelbar nach dem Vorfall auch gegenüber der Zeugin D._____ (vgl. act. 118, 159) – ohne Widersprüche, was am 30. August 2019 vorgefallen sei. Er erklärte nachvollziehbar, weshalb es zu einem Konflikt mit der Privatklägerin gekommen ist und weshalb er ihr das Telefon weggenommen hat. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Grund angegriffen, wäre nicht zu erwarten, dass er die Polizei via seine Ehefrau – was aktenkundig ist (Polizeibericht [act. 67]) – herbeigerufen hätte.