128 f. Ziff. 27) und 13. Juli 2022 (act. 246). Nachdem der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme zum weiteren Verlauf nicht befragt wurde, schilderte er bei der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2020, dass er mit den Plastiksäcken nachhause gegangen sei, er den Vorfall dann seiner Ehefrau erzählt habe, diese die Polizei benachrichtigt habe und er zurück an den Tatort gegangen sei, wo zuerst die Regionalpolizei und dann die Ambulanz eingetroffen seien. Zur gleichen Zeit, als er mit seiner Frau an den Tatort zurückgekommen sei, sei dort auch Frau D._____ dazugekommen. Da diese die Privatklägerin gekannt habe, habe er der Privatklägerin ihr Telefon zurückgegeben (act.