106]), wie ihn die Privatklägerin spazieren führte, nicht denkbar. Damit ist mit Blick auf die Aussage der Privatklägerin nicht nachvollziehbar, wie und weshalb sie sich in die Nische der Liegenschaft an der R-Strasse 3 begeben hat. Die Aussage der Privatklägerin, es sei ein heisser Tag gewesen, sie habe sich aus der Sonne begeben wollen (act. 250), ist angesichts der Tatzeit (8.45 bis 9 Uhr) ebenfalls als unglaubhaft einzustufen.