Vor diesem Hintergrund vermag die Privatklägerin aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Beschuldigten angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter erscheint auch unglaubhaft, dass die Privatklägerin von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der R-Strasse 3 gezogen oder – wie die Privatklägerin korrekt übersetzt meint (Berufungsbegründung S. 12 f.) – mitgeschleppt worden sein soll.