Die Aussage von D._____ über den von der Privatklägerin ihr geschilderten Unfallhergang passt auch zu den Berichten des Spitals Muri vom 30. August 2019, wonach (im Wesentlichen) ein Stauts nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege. Mithin wird auch dort über keine Verletzungen oder Untersuchungen berichtet, die auf einen tätlichen Angriff (etwa einen Schlag) des Beschuldigten gegen die Privatklägerin hinweisen würden (vgl. act. 33, 183.7). Vor diesem Hintergrund vermag die Privatklägerin aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Beschuldigten angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten.