Hinzu kommt, dass das von der Privatklägerin Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passt. Der Zeuge C._____, welcher einen Teil der Auseinandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet hatte, beschrieb – auch wenn er von einem Schlag des Beschuldigten an den Arm der Privatklägerin berichtete (act. 150 Ziff. 11) – keine einseitige tätliche Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin gesehen zu haben. Vielmehr berichtete er von einem Gerangel mit gegenseitigem "Schüpfen" (act. 150 Ziff. 9, act. 152 Ziff. 34, act. 240).