Sie erwähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf seinen Platz uriniert haben soll. Eine solch nachgeschobene Begründung zum Motiv des Beschuldigten für sein Verhalten erscheint nicht sehr überzeugend, wäre doch zu erwarten, dass die Privatklägerin den Grund für die Streitigkeit bei erster Gelegenheit sofort nennt. Hinzu kommt, dass das von der Privatklägerin Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passt.