Es fällt auf, dass sich aus der ersten Aussage der Privatklägerin keine nachvollziehbare Erklärung ergibt, weshalb der Beschuldigte sich über die Privatklägerin und ihren Hund derart aufgeregt haben soll, dass er den Hund trat und die Privatklägerin tätlich anging. Sie gab dazu bloss an, ihr Hund sei auf den Hausplatz des Beschuldigten gelaufen (act. 95 Ziff. 37). Sie erwähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf seinen Platz uriniert haben soll.