Ziff. 39). Sie führte bei der Konfrontationseinvernahme ergänzend/präzisierend aus, der Beschuldigte sei nach ihrem Sturz erschrocken und rennend zu seinem Haus zurückgegangen (act. 127 Ziff. 25). Der Beschuldigte sei [zuvor] auf sie zugekommen und habe sie angeschrien, weil ihr Hund im Wiesland gepinkelt habe (act. 130 Ziff. 31). Die Privatklägerin bestätigte ferner, dass ihr Hund sie nach dem Sturz auf dem Trottoir hinter das Gebüsch (vgl. Foto [act. 103, 106]) gezogen habe (act. 135 f. Ziff. 70 f., 74). Bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sich aufgeregt, weil ihr Hund auf seinem Platz uriniert habe.