2.3.3.1. Gemäss Polizeibericht konnte die Privatklägerin am Tattag vor Ort vor ihrem Abtransport mit der Ambulanz wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht befragt werden. Sie habe sich während der Klärung des Sachverhalts äusserst unkooperativ verhalten (act. 69). Die Privatklägerin wurde alsdann am 28. November 2019 erstmals zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 30. August 2019 befragt. Sie gab dabei an, sie sei mit ihrem Hund auf dem Trottoir gelaufen, ihr Hund habe das "Geschäft" gemacht, als ihr plötzlich jemand zugerufen und dann begonnen habe, sie anzuschreien und ihrem Hund einen Tritt versetzt habe.